Abkömmlinge
Abkömmlinge sind Verwandte in absteigender Linie.
Kinder, Enkel, Ur-Enkel etc. sind allesamt Abkömmlinge
Ablieferung
Ein Testament ist an das Nachlassgericht abzuliefern. Es spielt keine Rolle, ob das Testament wirksam ist, oder nicht.
Alleinerbe
Der Alleinerbe/die Alleinerbin ist die Person, die den Nachlass mit allen „Vor- und Nachteilen“ bekommt. Der Alleinerbe ist grds. für die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich, sofern keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Annahme der Erbschaft
Eine Erbschaft kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgen.
Anrechnung
Ein Erblasser/eine Erblasserin kann bei einer Zuwendung an einer pflichtteilsberechtigte Person vereinbaren, dass diese sich den Wert der Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss. Die Anrechnung muss vor, spätestens bei Zuwendung vereinbart werden.
Auflage
Mein einer Auflage kein ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet werden, ohne dass für einen Anderen ein Recht auf die Leistung zugewendet wird.
Beispiel:
Ein Erbe wird mit der Auflage beschwert, 10.000 € an eine karitative Einrichtung zu spenden.
Ausgleichung
Die Ausgleichung ist ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Instrument, das bei Abkömmlingen, die entweder auf Grund Gesetz oder in bestimmter Konstellation auf Grund Testament/Erbvertrag erben, für eine Berücksichtigung lebzeitiger Vorgänge sorgt. Die Ausgleichung sorgt für eine wirtschaftliche Nachlassverteilung, die ggf. von den Erbquoten abweicht.
Ausschlagung
Mit der Ausschlagung erklärt ein vorläufiger Erbe gegenüber dem Nachlassgericht, das Erbe nicht anzunehmen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt grds. 6 Wochen. In bestimmten Fällen kann die Ausschlagung angefochten werden.
Behindertentestament
Mit einem Behindertentestament soll erreicht werden, dass ein behindertes Kind weiterhin stattliche Leistungen erhält, seine Lebenssituation aber verbessert und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das dem behinderten Kind zugewendeten Vermögen verhindert wird.
Berliner Testament
Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten im ersten Erbfall wechselseitig zum Alleinerben ein und regeln für den zweiten Erbfall, dass der dann „vereinte“ Nachlass an einen Dritten gehen soll, das sind in der Regel die Kinder der Eheleute.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung kann man z.B. eine Person verschlagen, die im Fall der Betreuungsbedürftigkeit der verfügenden Person vom Gericht bestellt werden soll. Möglicher Inhalt kann z.B. auch sein, eine Person zu benennen, die nicht Betreuer/-in werden soll oder dass der/die Betreuer/-in bestimmte Wünsche beachten soll.
Dürftigkeit des Nachlasses
Wenn ein Nachlass so gering ist, dass es, so das Gesetz, „nicht tunlich“ ist, eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz durchzuführen, kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern als der Nachlass nicht ausreicht.
Eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament muss komplett von einem Erblasser/einer Erblasserin von Hand geschrieben und unterschrieben worden sein. Die Unterschrift muss i.d.R. den Text abschließen, Ortsangabe und Datum sind sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich.
Erbengemeinschaft
Ist nicht eine, sondern sind mehrere Personen als Erben eingesetzt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Das Gesetz sieht für die Erbengemeinschaft Regelungen vor, wie diese den Nachlass zu verwalten hat und über Nachlassgegenstände verfügen kann. In der Praxis sind Erbengemeinschaften konfliktanfällig und tragen ein großes Streitpotenzial in sich.
Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das auf Antrag vom Nachlassgericht erstellt wird. Im Rechtsverkehr wird der Erbschein oft benötigt, wenn Dritte (Behörden, Ämter, Banken etc.) wissen wollen /müssen, wer über den Nachlass verfügen kann.
Erbvertrag
In einem Erbvertrag können zwei unbeschränkt geschäftsfähige Personen in notarieller Form erbrechtliche Regelungen treffen. Der Erbvertrag bietet zudem die Möglichkeit, vertragliche, also bindende Regelungen zu treffen. Mindestens eine Regelung in einem Erbvertrag muss vertragsmäßig sein.
Erbverzicht
Ein Erbverzicht, der vor dem Erbfall von einem Notar/einer Notarin beurkundet werden muss, führt dazu, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Im Zweifel entfällt damit auch das Recht auf den Pflichtteil. Der Erbverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, soweit nicht etwas anderes geregelt wurde.
Freibeträge (Erbschaft und Schenkungsteuer)
Verwandtschaftsverhältnis |
Steuerklasse |
Steuerfreibetrag (in €) |
Ehegatten, Lebenspartner |
1 |
500.000 € |
Kinder, Enkel verstorbener Eltern |
1 |
400.000 € |
Enkel |
1 |
200.000 € |
Urenkel, Bei Erbschaft: Eltern, Großeltern |
1 |
100.000 € |
Bei Schenkung: Eltern, Großeltern 2 20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen 2 20.000 €
Stiefeltern, Schwiegerkinder 2 20.000 €
Schwiegereltern 2 20.000 €
der geschiedene Ehegatte/Lebenspartner 2 20.000 €
Ale übrigen Erwerber 3 20.000 €
Gemeinschaftliches Testament
In einem Gemeinschaftlichen Testament können Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner letztwillige Verfügungen errichten. Eine Form/Variante des Gemeinschaftliches Testaments ist das Berliner Testament.
Die Besonderheit bei dieser Testamentsform liegt u.a. darin, dass sogenannte Wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden können, also Regelungen, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Wechselbezügliche Verfügungen sollen miteinander „stehen und fallen“, der damit oft verbundenen Bindungswirkung sind sich die Verfügungen oft nicht bewusst.
Gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge ist die Anordnung der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag, sie geht der gesetzlichen Erbfolge vor.
Handschriftliches Testament
Will jemand sein Testament ohne Einbeziehung eines Notars/einer Notarin errichten, ist dieses Testament komplett von Hand zu schreiben und mit der Unterschrift abzuschließen. Die Angabe von Ort und Datum ist nicht zwingend erforderlich, aber sehr sinnvoll. Ein auf diesem Weg errichtetes Testament nennet man handschriftliches oder privatschriftliches Testament. Errichten Eheleute oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein handschriftliches Testament gilt in Bezug auf die Errichtungsform eine Erleichterung, es reicht, wenn einer der beiden Ehegatten/Lebenspartner den Text schreibt.
Jastrowsche Klausel
Die Jastrowsche Klausel kann man oft in einem in einem Berliner Testament finden.
Bei der Jastrowschen Klausel erhalten, wenn ein Kind den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend macht, die Kinder, die im ersten Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch nach dem Erstversterbenden, das Vermächtnis fällt aber erst nach dem Tod des Überlebenden an.
Kleiner Pflichtteil
Lebten Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann der überlebende Ehegatte, wenn er/sie das Erbe ausschlägt, den Zugewinn verlangen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil. Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ohne das zusätzliche Viertel nach §§1931 Abs. 3, 1371 BGB.
Letztwillige Verfügung
Eine letztwillige Verfügung bezeichnet zum einen einzelne Anordnungen in einem Testament, der Begriff ist aber auch eine andere Bezeichnung für ein Testament.
Motivirrtum
Im Erbrecht wird den Beweggründen des Erblassers/der Erblasserin ein hoher Stellenwert eingeräumt. In Einzelfällen kann, wenn der Erblasser/die Erblasserin bei Abfassung des Testaments einem Irrtum unterlag und dieser Umstand bei Kenntnis zu einem anderen Testament geführt hätte, das Testament angefochten werden.
Nacherbe
Bei einer Vor- und Nacherbschaft wird ein vom Erblasser eingesetzter Nacherbe erst Erbe, nachdem eine andere Person zuvor Erbe geworden war (Vorerbe). Der Nacherbe beerbt, auch wenn ihm/ihr die Erbschaft in der Regel erst mit dem Tod des/der Vorerben/Vorerbin anfällt (ein früherer Zeitpunkt kann bestimmt werden), den/die ursprüngliche(n) Erblasser/-in.
Nachlassgericht
Das Nachlassgericht gehört zum Amtsgericht. Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für
- die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
- Nachlasssicherung/Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung
- die Eröffnung von Testamenten/Erbverträgen
- die Entgegennahme von Erklärungen wie z.B. die Erbausschlagung, die Beantragung eines Erbscheins, die Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Viele Fragen, die sich an einen Erbfall anschließen, werden vom Nachlassgericht nicht entscheiden. So werden streitige Fragen zu Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen nicht vom Nachlassgericht entschieden.
Nachlasspflegschaft
Eine Nachlasspflegschaft kann vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet werden. Aufgabe eines Nachlasspflegers/einer Nachlasspflegerin ist die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, oft auch die Erbenermittlung.
Nießbrauch
Der Nießbrauch ermöglicht es dem/der Berechtigten, ein(e) mit dem Nießbrauch belastete Sache/Recht zu nutzen, dies schließt die Ziehung der Erträge mit ein.
Der in der Praxis wohl bekannteste Fall ist die Übertragung einer Immobilie, wobei sich die die Immobilie übergebende Person einen Nießbrauch vorbehält.
Öffentliches Testament
Ein öffentliches Testament wird i notarieller Form errichtet. Dies ist zum einen möglich, indem die testierende Person dem Notar/der Notarin seinen/Ihren letzten Willen erklärt, alternativ kann dem Notar/der Notarin auch eine Schrift mit der Erklärung übergeben werden, dass diese den letzten Willen enthalte.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung enthält Vorgaben für behandelnde Ärzte sowie medizinische oder pflegende Personen. In dem Fall, dass die Verfügende Person nicht in der Lage ist, zu kommuniziere und gleichzeitig die Patientenverfügung hinreichend konkret/bestimmt ist, gilt der darin enthaltene Wille als verbindlich. Ist die Patientenverfügung nicht hinreichend konkret, findet sie dennoch Berücksichtigung bei der Ermittlung des Willens der betroffenen Person.
Pflichtteil
Enterbten Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern steht grundsätzlich eine Mindestteilhabe an dem Nachlass einer verstorbenen Person zu. Der Pflichtteilbesteht grundsätzlich in der Höhe des gesetzlichen Erbteils, wird aber durch einige Regelungen ergänzt/modifiziert.
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern eines Erblassers/einer Erblasserin sind nur pflichtteilsberechtigt, sofern nicht ein Abkömmling, der Sie bei der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, den Pflichtteil verlangen kann.
Beispiel:
Enterbt ein Erblasser seinen Sohn S und dessen Sohn ES (Enkel), kann ES den Pflichtteil nicht fordern, weil S den Pflichtteil fordern kann.
Pflichtteilsergänzung
Der „normale“ bzw. ordentliche Pflichtteil berechnet sich aus dem im Todeszeitpunkt „vorhandenen“ Nachlass.
Vermögen, dass der Erblasser/die Erblasserin zu Lebzeiten weggeschenkt hat, kann zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch, also einem zusätzlichen Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten führen.
Pflichtteilsstrafklausel
Bekannt ist die Pflichtteilsstrafklausel, weil Sie häufig in Berliner Testamenten zu finden ist. In diesem Testament setzten sich Eheleute im ersten Erbfall als Alleinerben ein, wenn der zweite Ehegatte stirbt, erben die Kinder. Die Pflichtteilsstrafklausel soll häufig verhindern, dass ein Kind im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt und damit zum einen den überlebenden in Liquiditätsprobleme bringt, zum anderen sollen die Kinder, die den Pflichtteil nicht geltend machen, nicht schlechter stehen.
Die Pflichtteilsstrafklausel sieht in der Regel vor, dass das Kind, das im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Diese Klausel kann noch erweitert werden, um einen noch höheren Anreiz zu schaffen, den Pflichtteil im ersten Erbfall nicht geltend zu machen.
Pflichtteilsverzicht
Mit einem Pflichtteilsverzicht kann vor dem Erbfall auf den Pflichtteil oder auf einen Teil des Pflichtteils verzichtet werden. Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.
Schlusserbe
Errichten Eheleute ein Berliner Testament, werden in diesem zwei Erbfälle geregelt. Die Personen, die nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben sollen, werden Schlusserben genannt. Schlusserben sind, bei einem Berliner Testament, i.d.R. die Kinder der Ehegatten/Lebenspartner.
Übergabevertrag
Die Schenkung „mit warmer Hand“ beinhaltet oft die Übertragung eines größeren Vermögenswerts unter Einbeziehung von Gegenleistungen (Zahlungen an die Geschwister des Übernehmers), wertmindernden Rechten (z.B. Nießbrauch) und weiteren Verpflichtungen (z.B. die Verpflichtung zur Pflege, Grabpflege etc.). Ein solcher Vertrag wird oft auch Übergabevertrag genannt.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Anspruchs, der sich in der Regel auf einen Gegenstand (z.B. ein näher bezeichnetes Auto), ein Recht, eine Forderung (z.B. das Guthaben des Girokontos bei der X-Bank) oder eine Vermögensklasse (z.B. das „Kapitalvermögen insgesamt“) bezieht.
Der/die Begünstigte wird nicht Erbe, ist also in die Abwicklung des Nachlasses nicht involviert. Ob eine Person ein Vermächtnis „bekommen hat“ oder (Mit-)Erbe ist, sagt nichts über die Qualität der wirtschaftlichen Beteiligung aus.
Vorausvermächtnis
Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das einem Erben zugewendet wird. Mit der Zuwendung eines Vorausvermächtnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass der/die Begünstigte sich den Wert des Vermächtnisses nicht auf den Erbteil anrechnen lassen muss. Ein weiterer Vorteil ist, dass die begünstigte Person den Erbteil/das Vermächtnis separat ausschlagen kann.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person bevollmächtigt, den Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin
Eine Vorsorgevollmacht soll gewährleisten, dass eine individuell ausgesuchte Person sich um den Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin kümmert, eine unbekannte, vom Betreuungsgericht ausgewählte Person (Betreuer/Betreuerin) soll damit verhindert werden.
Wechselbezüglichkeit
Im Rahmen eines Gemeinschaftlichen Testaments ist es möglich, Verfügungen zu treffen, die zueinander wechselbezüglich sind.
Wechselbezügliche Verfügungen „stehen und fallen“ miteinander. Im Rahmen von einem Berliner Testament ist oft zu fragen, welche Verfügungen (Einzelregelungen innerhalb des Testaments) „wechselbezüglich“ sind und somit „Sperrwirkungen“ entfalten.
Wohnungsrechtsvermächtnis
Ein Wohnungsrechtsvermächtnis hat zur Folge, dass die begünstigte Person in der Lage ist, Wohnräume unentgeltlich zu nutzen. Ein Wohnungsrechtsvermächtnis kann z.B. verfügt werden, wenn eine Immobilie an Abkömmlingen gehen soll, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, die die Wohnung (mit-)bewohnte, soll aber in den umfassten Räumlichkeiten weiter bleiben könne, ohne Eigentum zu erlangen.
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der somit gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde.
Die Zugewinngemeinschaft ist grundsätzliche eine Gütertrennung mit einer Ausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstandes. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat Einfluss auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten, dieser kann/sollte, je nach Fall, entweder den Zugewinn verlangen oder sein/Ihr Erbrecht wahrnehmen. Eine Zugewinnforderung unterliegt nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer.