Die Einsetzung einer Person als Testamentsvollstrecker(-in) ist ein beliebter und bewährter Weg, Streitigkeiten, die insbesondere bei einer Erbengemeinschaft auftauchen können, zu vermeiden.
Gerade wenn
- minderjährige Personen am Nachlass beteiligt sein sollen,
- die Erben weit verstreut, ggf. sogar im Ausland leben,
- befürchtet wird, dass sich die Erben uneinig sind und Streit entstehen könnte,
- klare Vorstellungen bestehen, wie mir einem Nachlass umzugehen ist
- eine längere Verwaltung geplant ist
- eine bedürftige oder behinderte Person etwas erhalten und dieses Vermögen geschützt sein soll
oder
- eine Person etwas erhalten soll, die (noch) nicht reif für den Anfall größerer Werte ist,
bietet sich eine Testamentsvollstreckung an.
Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers/einer Testamentsvollstreckerin sind vielfältig, rechtliche und steuerliche Vorgaben sind zu beachten, der tatsächliche Aufwand wird oft unterschätzt.
Wird ein Miterbe mit diesen Aufgaben betraut, führt dies oft zu Neid/Missgunst der anderen Beteiligten und auf Seiten entsteht oft der Eindruck, dass dieser Person eine besondere Wertschätzung zukommen sollte. Die Berufung einer geeigneten Person ist der erste Schritt zu einer geordneten Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses.