Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts

OLG München, Beschl. v. 22.6.2022 – 31 AR 73/22

Sachverhalt:

Der Erblasser lebte von 1984 bis zum 16.10.202o in M. Am 16.10.2020 begab sich der Erblasser zu seinem Bruder und seiner Schwägerin nach H. da er schwach war und sich nicht selbst versorgen konnte. Der Erblasser verstarb später im Krankenhaus, er behielt zwar bis zum Schluss seine Wohnung in M. und beabsichtigte für den Fall seiner Genesung auch dorthin zurückzukehren, er erholte sich aber nicht und kehrte nicht nach M. zurück.
Frage: Ist in diesem Fall das Gericht in H. oder das Gericht in M. zuständig?
Für die Zuständigkeit maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt einer Person. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorzunehmen, auch unter der Berücksichtigung von Dauer und Regelmäßigkeit von Besuch, einer besonders engen Bindung an einen Staat, Sprachkenntnisse und der Lage des Vermögens. Neben diesen objektiven Kriterien ist grds. auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille erforderlich.
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass das Gericht in H. zuständig ist.

Fazit:

Durch einen Umzug kann bewusst oder unbewusst eine andere Zuständigkeit geschaffen werden. Dies gilt auch auf „Länderebene“. Zieht jemand aus Deutschland z.B. nach Italien, kann damit die Anwendbarkeit italienischen Erbrechts und die Zuständigkeit der italienischen Gerichte begründet werden.
Abhilfe kann hier eine Rechtswahl schaffen, zu beachten ist zudem, dass mit dem Umzug häufig auch steuerliche Folgen verbunden sind.

 

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