Ausgleichspflichtige Übertragung bei „vorweggenommener Erbfolge“
OLG Koblenz, Hinweisbeschl. gem. § 522 Abs. 2 ZPO v. 22.12.2022 – 12 U 1331/22
Im Jahr 1987 wurde ein Grundstücksvertrag beurkundet bei dem eines von mehreren Kindern des Übergebers Grundbesitz „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ erhielt.
Das Gericht geht davon aus, dass aus dieser Formulierung in diesem Einzelfall von einer ausgleichspflichtigen Zuwendung auszugehen ist.
Fazit:
Bei der lebzeitigen Übergabe von Grundbesitz aber auch von sonstigen Werten muss unbedingt vor Übergabe geklärt sein, ob diese Zuwendung später im Erbfall berücksichtigt werden soll bzw. muss.
Es wird dringend angeraten, hierzu schriftliche Vereinbarungen zu treffen, gerne helfe ich Ihnen hierbei.